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Vorteile Rürup Rente

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Der Staat fördert die Rürup-Rente. Dies geschieht jedoch nicht über staatliche Zulagen, sondern über Steuervorteile, die einem Anleger gewährt werden. Die Beiträge zur Rürup-Rente werden in Altersversorgung umgewandelt und können im Rahmen der Höchstbeträge dann in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden.

Altersarmut

Die lebenslange und kapitalgedeckte Rente

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Rürup Rente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Die Rürup Rente unterscheidet sich von einer Riester-Vorsorge und der klassischen privaten Rentenversicherung  darin, dass es kein Kapitalwahlrecht gibt. Ansprüche können somit weder ganz noch teilweise in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden. Eine Rürup Rente ist stets zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen.

  • Zahlung einer lebenslangen Leibrente
  • hohe staatliche Förderung durch Steuervorteile
  • Bei Arbeitslosigkeit (ALG II) gehört das Guthaben zum Schonvermögen und bleibt unberücksichtigt
  • Wertsteigerungen in der Ansparphase unterliegen keiner Besteuerung
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung ist steuerwirksam, wenn der Beitragsanteil < 50 % ist
  • Flexible Besparung möglich

Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  •     Der Vertrag muss durch das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sein
  •     Die Höchstbeträge nach dem Alterseinkünftegesetz dürfen nicht überschritten werden
  •     Die Rentenzahlung darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen
  •     Ansprüche sind außerhalb des engen Bezugsrechts nicht vererbbar, beleihbar und veräußerbar

Der steuerwirksame Höchstbeitrag ist an die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze und an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt, der jährlich angepasst wird. Durch die unterschiedlichen Grenzen Ost/West liegt der Bemessungssatz West im Jahr 2018 bei 96.000 € und Ost bei 85.800 €.

Weiter ergeben sich zur Steuerwirksamkeit bis zum Jahr 2025 unterschiedliche Höchstgrenzen. In 2018 liegt die anrechenbare Größe bei 86 % des Zahlbeitrages der jährlich um 2 % nach oben angepasst wird. Ab dem Jahr 2025 entfällt dann eine Begrenzung.

Durch die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen Ost/West und die Begrenzung auf z.B. 86 % im Jahr 2018 ergeben sich folgende Höchstbeträge:

2018 West  ledig maximaler Beitrag 23.712 €/ v.h 47.424 €  darauf Anerkennung 86 % ledig 20.392 €/ v.h 40.784 € (darauf Steuererstattung)

2018 Ost     ledig maximaler Beitrag 21.193 €/ v.h 42.386 €  darauf Anerkennung 86 % ledig 18.226 €/ v.h 36.452 € (darauf Steuererstattung)

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung.  Weil der persönliche Einkommenssteuersatz im Alter meist niedriger als während des Berufslebens ist, sparen sich Rentner Steuern. Die Besteuerung der Rentner ist über die Grundfreibeträge so geregelt, dass ein alleinstehender Rentner mit Stand 2018 ab 9.001 €, ein Ehepaare in Rente ab Jahreseinkommen 18.001 € Einkommensteuer entrichten muss. In Abhängigkeit zur Steuerprogression werden die darüber hinausgehenden Einkünfte zwischen 1 % bis 45 % versteuert (Beispiel: Ein Single mit Jahreseinkommen 18.000 €/ Ehepaar 36.000 € zahlt eine Einkommenssteuer von ca. monatlich 40 €).

Darüber hinaus gelten bei einer Rürup Rente in der Auszahlungsphase Vorteile, dass der steuerpflichtige Teil über einen maßgeblichen Prozentsatz festgelegt wird, der sich aus dem Beginnjahr des Rentenbezuges ergibt ( steuerpflichtiger Anteil im Jahr 2025 = 85%, 2026 = 86 %, 2027 = 87 %, 2028 = 88 % und in 1 % Stufen weiter bis 2040 die volle 100% Stufe erreicht wird).

Beispiel für erstmals im Jahr 2025 ausgezahlte Rente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2025 beträgt 85 %. Beträgt die Jahresrente im Jahr 2025 z. B. 10.000 €, so sind hiervon im Rahmen der Einkommenssteuer 8.500 € zu berücksichtigen und 1.500 € werden lebenslang ab 2026 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen genau wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Versichertengemeinschaft. Dazu  bieten wir verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

Der Vertrag kann mit Hinterbliebenenabsicherung für den Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder ausgestaltet werden

Die Hinterbliebenenrente kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ausgestaltet werden

Es kann eine zusätzliche Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden

Lediglich in der Krankenversicherung der Rentner für freiwillig Versicherte, zahlen Rentner auf den Rürup-Auszahlbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Alle übrigen erhalten die Auszahlung ohne Abzüge.

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