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Flaschensammler oder Riesterer

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Eine harte Überschrift aber leider zunehmende Realität, da sich die Höhe der gesetzlichen Rente nach den im Arbeitsleben erworbenen Rentenpunkten richtet.

Altersarmut

Rentenformel einfach erklärt: Problem ist allerdings, dass ca. 50 % der Renten unter der Grundsicherung liegen

 

Aus dem Erklärvideo geht schnell hervor, wie Sie die Rentenhöhe ausrechnen und wieviel Geld ein Kunde im Alter hat. Aus der Formel erkennt man allerdings auch schnell, dass ein Arbeitnehmer nach 40 Berufsjahren und bei einem heutigem Bruttoeinkommen von 2.500 € immer noch in der Grundsicherung von ca. 836 € liegt.

Kinder haften für ihre Eltern

 

Wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind entsteht ein Anspruch auf die Grundsicherung im Alter. Der/die Rentner(in) erhält vom Sozialamt einen Zuschuss bis zum Grundsicherungsniveau von ca. 836 €. Die Kinder müssen sich im Rahmen der gültigen Regelungen und im Rahmen ihres eigenen Einkommens beteiligen.

Riester als Teilschritt gegen Altersarmut und viel besser als der Ruf

 

Die Riester-Rente ist eine durch Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in dem § 10a und §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Attraktive Förderung + Kinderzulage + Bonus + Steuervorteile

 

Die jährlichen Altersvorsorgezulagen setzen sich aus der Grundzulage, Kinderzulage(n), einem Berufseinsteiger Bonus und Steuervorteilen zusammen:

Jahr
Grundzulage pro Person
Kinderzulage geboren bis 31.12.2007
Kinderzulage geboren ab 01.01.2008
Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug
Berufeinsteiger Bonus
2018
175 €
185 €
300 €
2.100 €
200 €
  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker mit 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten oder über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Bezieher von Krankengeld
  • ALG II. Empfänger (wie auch Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug, wenn sie vor dem Bezug des ALG II förderberechtigt waren)
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen(z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistend
  • Geringfügig Beschäftigte,die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gKV haben befreien lassen
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gKV versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Vollständige Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
  • Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Ehe- oder Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie in einen eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 € pro Kalenderjahr einzahlen. Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
  • Geringfügig Beschäftigte (450-€-Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbstätigkeit ohne rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Er beträgt  4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, abzüglich Zulagenanspruch. Die Anpassung des Mindesteigenbetrages muss der Sparer selbst veranlassen. Der maximal erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag in Höhe von 2.100 € (seit 2008) vermindert um den individuellen Zulagenanspruch(Grundzulage/Kinderzulage), bzw. die Steuervorteile (Sonderausgaben), bzw. ggf. einen Krankenkassenzuschuss aus unserem Rahmenvertrag Optimierung der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe http://tarifcheck24.online/krankenkassencheck/ )

Riester erhöht die Grundsicherung

 

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es einen Freibetrag von 100 € monatlich, d.h. Riester-Renten werden bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht voll angerechnet. Ist die Riester-Rente höher als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

Ein Rentner erhält 560 € Rente und hat zusätzlich eine Riester-Rente über 160 € monatlich. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden. Hier greift dann der Freibetrag, d.h. 100 € sind anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 €, also 18 €. Insgesamt sind dann 118 € anrechnungsfrei, und es werden nur 42 € bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen.

Die Grundsicherung liegt bei 409 € x 2 Personen, plus Miete und Heizkosten = ca. 1.245 € (Stand 2019)
Wenn beide Ehepartner bei einer niedrigen gesetzlichen Rente zusätzlich eine Riester Rente von z.B. jeweils 150 € erhalten, dürfen sie jeweils 100 € ohne Abzug behalten. Von allem, was darüber liegt, kassiert das Sozialamt 70%. Das heißt: Aus 150 € Riester Rente werden in diesem Beispiel 115 € x 2 Personen = 230 €. Die Gesamteinnahme steigt bei diesem Ehepaar von 1.245 € auf 1.475 €.

Während seiner Aktivzeit erhält ein Besserverdiener im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung einen steuerlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 €, bzw. nutzt er/sie die Beitrags-Zuschüsse aus unseren Rahmenverträgen zur Optimierung der gesetzlichen Krankenversicherung ( siehe http://tarifcheck24.online/krankenkassencheck/ ). Daraus entstehen schnell Zusatzrenten von monatlich Netto 300 € und mehr

Auszahlungsphase

 

Die Riesterrente ist in der Auszahlungsphase lediglich zu versteuern, da seit 2018 mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz der Missstand aufgehoben wurde, dass die im Rahmen der Förderung gewährten Auszahlungsleistungen nicht mehr der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterfallen. Die Besteuerung der Rentner ist über die Grundfreibeträge so geregelt, dass ein alleinstehender Rentner mit Stand 2018 ab 9.001 €, ein Ehepaare in Rente ab Jahreseinkommen 18.001 € Einkommensteuer entrichten muss. In Abhängigkeit zur Steuerprogression werden die darüber hinausgehenden Einkünfte zwischen 1 % bis 45 % versteuert ( Beispiel: Ein Single mit Jahreseinkommen 18.000 €/ Ehepaar 36.000 € zahlt eine Einkommenssteuer von ca. monatlich 40 €).

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